Oni Rhytemper - Die Temperatur auf den Punkt gebracht! Oni Rhytemper - Die Temperatur auf den Punkt gebracht!

Die Temperatur auf den Punkt gebracht.

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der ONI Temperiertechnik Rhytemper GmbH

Stand 01.10.2017

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, in denen die ONI Temperiertechnik Rhytemper GmbH (nachfolgend stets als ONI bezeichnet) als Käufer und/oder als Empfänger einer Werk- oder Dienstleistung oder als Käufer im Rahmen eines Werklieferungsvertrages auftritt; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt die ONI nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ONI in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung des Vertragspartners vorbehaltlos annimmt.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen ONI und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 310 Abs. 1 BGB. Weiter gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ONI Temperiertechnik Rhytemper GmbH, die hier abgerufen werden können. Wenn Einkaufsbedingungen und AGB voneinander abweichen, so haben bei Einbeziehung der Einkaufsbedingungen diese Vorrang vor der Geltung der AGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Bestellungen der ONI innerhalb einer Frist von 2 Arbeitstagen anzunehmen. Die Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) hat in Textform unter Benennung der Preise und der Liefertermine zu erfolgen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich ONI Eigentums- und Urheberrechte vor. Gleiches gilt für die Übergabe von gewerblichen Schutzrechten unterliegenden Informationen. In der Übergabe dieser Informationen liegt keine Lizenzierung und/oder Genehmigung der Verwendung außerhalb des konkreten Lieferverhältnisses. Die Informationen und Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen und Abbildungen  dürfen Dritten ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung der ONI zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie ONI unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie verschlossen und geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. 5.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und als Festpreis vereinbart. Der Preis schließt Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Der Incoterm DDP wird vereinbart. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Abweichungen von dieser Regelung bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
  3. Rechnungen werden von ONI nur bearbeitet, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben, sowie die gesetzlichen Pflichtangaben, insbesondere Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID des Vertragspartners enthalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Vertragspartner verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. ONI bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, wobei das später eintretende Ereignis maßgeblich ist, mit 3% Skonto oder innerhalb von 90 Kalendertagen nach Rechnungserhalt netto.
  5.  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen ONI in gesetzlichem Umfang zu.
  6. Der Vertragspartner ist nur berechtigt eigene Zahlungsverpflichtungen mit ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegen ONI aufzurechnen.
  7. Ein einseitiger Wechsel der Vertragswährung durch den Vertragspartner darf nur in der Weise erfolgen, dass ONI kein Schaden durch ein Wechselkursrisiko entsteht.
  8. ONI ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, als Sicherheit für die jeweilige Gewährleistungszeit einen Einbehalt von 10% der Nettorechnungssumme vom Schlussrechnungsbetrag abzuziehen und einzubehalten. Dieser Betrag ist unverzinst mit einer Frist von 90 Tagen nach Ende der gesetzlichen Gewährleistungszeit an den Vertragspartner zu bezahlen.

§ 4 Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ONI unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist ONI berechtigt, nach in Textform abgefasster Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist, eine Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt zu verlangen. Verlangt ONI Schadenersatz, steht dem Vertragspartner das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  4. Bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins schuldet der Vertragspartner der ONI eine Vertragsstrafe von 0,25 % der Auftragssumme pro Werktag der Überschreitung, höchstens jedoch 5% der Netto – Auftragssumme. Diese Vertragsstrafe ist auf eventuelle Schadenersatzansprüche vollumfänglich anzurechnen.
  5. Vorstehende Vertragsstrafe fällt nicht an, wenn den Vertragspartner an der Überschreitung des Liefertermins kein Verschulden trifft, insbesondere, wenn die Überschreitung des Liefertermins auf höherer Gewalt beruht.

 § 5 Gefahrenübergang – Dokumente

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes Vereinbart ist, frei Haus nach Incoterm DDP zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit Eintreffen in der Betriebsstätte der ONI oder mit Eintreffen des Vertragsgegenstandes am vereinbarten abweichenden Ankunftsort auf ONI über. Das volle Versendungsrisiko trägt der Vertragspartner. Vereinbart wird als Leistungs- und Erfüllungsort die Betriebsstätte der ONI bzw. der jeweils vereinbarte Ankunftsort des Vertragsgegenstandes.
  2. Dem Vertragsgegenstand sind stets Versand- und Lieferpapiere in gesetzlich ausreichendem Umfang beizufügen. Ebenfalls sind jedem Vertragsgegenstand für die Verwendung ausreichende Dokumentationen und Beschreibungen der technischen Spezifikation beizufügen, wobei deren Verkörperung mindestens auf einem Datenträger mit allgemein lesbarem Dateiformat zu erfolgen hat. Erfüllung tritt erst mit Übergabe der Dokumente zusätzlich zum Vertragsgegenstand ein.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht durch uns zu vertreten.

§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

  1. ONI ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag), gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Vertragspartner zugeht. Der Zugang muss durch ONI nachweisbar erfolgen, beispielsweise durch Sendebericht eines Faxgerätes mit Ausdruck des Anfangs der Sendung oder durch Einwurf-Einschreiben.
  2. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Gewährleistungsfrist fehlerfrei bleiben. Dies gilt auch für Teile, die der Auftragnehmer von Dritten bezieht.
  3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen ONI ungekürzt zu; in jedem Fall ist ONI berechtigt, vom Vertragspartner nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  4. ONI ist berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn der Vertragspartner mit der Mängelbeseitigung in Verzug, sowie dem Vertragspartner in Textform mit Zugangsnachweis eine angemessene Nachfrist mit Androhung der Ersatzvornahme gesetzt worden ist.
  5. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.

§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherung

  1. Soweit der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, ONI insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von ONI durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird ONI den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten.  Stehen ONI weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Aus der vereinbarten Versicherungssumme folgt keine Haftungsbegrenzung.

§ 8 Schutzrechte

  1. Der Vertragspartner gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden und der Vertragspartner dies zu vertreten hat.
  2. Wird ONI von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, ONI auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; ONI ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Vertragspartners – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Vertragspartner bezieht sich auf alle Aufwendungen, die ONI aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

  1. Sofern ONI Teile beim Vertragspartner beistellt, behält ONI sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Vertragspartner werden für ONI vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, ONI nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ONI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache der ONI(Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Bei dieser Betrachtung bleibt anzusetzende Arbeitsleistung und/oder –zeit außer Ansatz.
  2. Wird die von ONI beigestellte Sache mit anderen, ONI nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ONI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner ONI anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  3. An Werkzeugen behält ONI sich das Eigentum vor; der Vertragspartner ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von ONI bestellten Ware einzusetzen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Vertragspartner schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an ONI ab; ONI nimmt die Abtretung hiermit an. Der Vertragspartner ist verpflichtet, an den Werkzeugen der ONI etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er ONI sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so blieben Schadenersatzansprüche unberührt. Setzt der Vertragspartner die Werkzeuge vertragswidrig für die Herstellung anderer, als der von ONI bestellten Ware ein, so hat er den daraus entstandenen Schaden der ONI zu ersetzen. Relevanter Schaden ist neben Beschädigungen der Werkzeuge insbesondere die beschleunigte Abnutzung.
  4. Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs.(2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Vertragspartner zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Vorstehende Verpflichtung gilt nicht für den Fall, dass eine rechtskräftige oder bestandskräftige gerichtliche oder behördliche Offenlegungspflicht besteht. ONI ist im Falle der Geltendmachung von Offenlegungspflichten durch Dritte rechtzeitig vor Rechts- bzw. Bestandskraft zu informieren. ONI hat das Recht, vom Vertragspartner zu verlangen, gegen die Offenlegung vorzugehen. ONI ist in dem Falle, dass ONI vom Vertragspartner fordert, gegen die Offenlegung vorzugehen, verpflichtet, dem Vertragspartner die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Dresden. ONI ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. ONI darf auch alle anderen gesetzlichen Gerichtsstände der ZPO frei wählen.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungs- und Leistungsort der Sitz der ONI bzw. der Ankunftsort der Lieferung.
  3. Es gilt das deutsche Sachrecht unter Ausschluss der CISG.

Großröhrsdorf, den 01.10.2017

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